KI-generiertDu hast eine neue Stelle in Aussicht oder willst dich beruflich verändern. Bevor du den Vertrag unterschreibst, solltest du wissen, wann du bei deinem aktuellen Arbeitgeber frühestens aufhören kannst. Die Kündigungsfrist entscheidet über deinen möglichen Starttermin, und sie unterscheidet sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz deutlich. Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundregeln für Arbeitnehmer, die Besonderheiten in der Probezeit und typische Fehler bei der Berechnung.
Zuerst in den Vertrag schauen
Das Gesetz legt in allen drei Ländern Mindest- oder Grundregeln fest. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kollektivvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können davon abweichen. Bevor du rechnest, prüfst du deshalb deinen Vertrag und den für dich geltenden Kollektiv- oder Tarifvertrag. Steht dort eine Frist, gilt in der Regel diese, solange sie mit dem Gesetz vereinbar ist.
Deutschland: vier Wochen zum 15. oder Monatsende
In Deutschland regelt § 622 BGB die Kündigungsfristen. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt für dich als Arbeitnehmer unabhängig davon, wie lange du schon im Unternehmen bist.
Die längeren Fristen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigen, gelten laut Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge übertragen diese längeren Fristen aber auf beide Seiten. Das ist zulässig, solange die Frist für dich nicht länger ist als die für den Arbeitgeber. So steht es in Absatz 6 des Paragrafen.
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Tarifverträge dürfen abweichende Fristen vorsehen.
Wichtig ist die Form. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist damit unwirksam. Du brauchst ein Schreiben mit deiner eigenhändigen Unterschrift.
Österreich: ein Monat zum Monatsende
In Österreich kannst du als Angestellter nach § 20 Angestelltengesetz mangels günstigerer Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum letzten Tag eines Kalendermonats kündigen. Für Arbeiterinnen und Arbeiter enthält § 1159 ABGB dieselbe Grundregel.
Die Frist kann vertraglich auf bis zu ein halbes Jahr verlängert werden. Dann darf die Frist, die der Arbeitgeber einhalten muss, aber nicht kürzer sein als deine. Für den Arbeitgeber selbst gelten deutlich längere, nach Dienstjahren gestaffelte Fristen.
Eine Probezeit kann laut § 19 Angestelltengesetz höchstens einen Monat dauern. In dieser Zeit können beide Seiten das Dienstverhältnis jederzeit lösen, ohne Frist.
Prüfe in Österreich zusätzlich deinen Kollektivvertrag. Er kann für dich günstigere Regeln enthalten. Aus Beweisgründen kündigst du am besten schriftlich und lässt dir den Empfang bestätigen.
Schweiz: gestaffelt nach Dienstjahren
In der Schweiz gelten die Fristen des Obligationenrechts, Art. 335a bis 335c. Hier sind die Fristen für beide Seiten gleich lang. Nach der Probezeit beträgt die Frist im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats.
Die Probezeit umfasst gesetzlich den ersten Monat und kann vertraglich auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.
Abweichungen sind durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag möglich. Eine Frist unter einem Monat ist laut SECO nur per Gesamtarbeitsvertrag und nur im ersten Dienstjahr zulässig. Eine Kündigung ist in der Schweiz grundsätzlich auch mündlich gültig, sofern Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes verlangen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich trotzdem ein eingeschriebener Brief oder eine Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Mehr zu den Grundlagen findest du im Artikel über das Schweizer Arbeitsrecht.
So berechnest du das Enddatum richtig
Entscheidend ist in allen drei Ländern der Zugang, also der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt. Das Datum auf dem Brief oder der Tag der Aufgabe bei der Post zählen nicht. In Deutschland ergibt sich das aus § 130 BGB.
Ein Rechenbeispiel für Deutschland: Geht deine Kündigung am 2. März zu, laufen die vier Wochen bis zum 30. März. Der nächste zulässige Endtermin ist der 31. März. Kommt das Schreiben erst am 5. März an, reichen die vier Wochen nicht mehr bis zum Monatsende, und das Arbeitsverhältnis endet am 15. April.
Ein Beispiel für Österreich: Kündigst du als Angestellter mit gesetzlicher Frist und geht die Kündigung am 10. März zu, endet der Monat Frist am 10. April. Das Dienstverhältnis endet dann am 30. April.
Ein Beispiel für die Schweiz: Du bist im dritten Dienstjahr und deine Kündigung trifft am 15. März ein. Die zwei Monate laufen bis Mitte Mai, das Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai.
Plane deshalb einen Puffer ein. Wer die Kündigung am letzten möglichen Tag per Post schickt, riskiert einen ganzen Monat länger im alten Job.
Was du nach der Kündigung erledigen solltest
In Deutschland musst du dich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, auch wenn du schon eine neue Stelle in Aussicht hast und diese noch nicht sicher ist. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen. Kündigst du selbst ohne wichtigen Grund, kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten. In Österreich informierst du dich beim AMS, in der Schweiz beim RAV über die Folgen einer Eigenkündigung.
Fordere außerdem rechtzeitig dein Arbeitszeugnis an und lass es prüfen, bevor du es für die nächste Bewerbung verwendest. Unterstützung dafür gibt es bei der Prüfung des Arbeitszeugnisses. Wie du die ersten Wochen nach dem Ausscheiden sinnvoll nutzt, beschreibt der Artikel Nach der Kündigung. Und falls dein Arbeitgeber dich mit einem Gegenangebot halten will, hilft der Beitrag zum Gegenangebot nach der Kündigung.
Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Wenn du früher gehen möchtest, als die Frist es erlaubt, kannst du deinem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung vorschlagen. In Deutschland ist das der Aufhebungsvertrag, in Österreich die einvernehmliche Auflösung. Beide Seiten müssen zustimmen. In Deutschland kann auch ein Aufhebungsvertrag Folgen für das Arbeitslosengeld haben. Worauf du dabei achten solltest, erklärt der Artikel zum Aufhebungsvertrag.
Fazit
Als Arbeitnehmer kündigst du in Deutschland grundsätzlich mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, in Österreich mit einem Monat zum Monatsende und in der Schweiz mit einem bis drei Monaten zum Monatsende, je nach Dienstjahr. Verträge können abweichen, deshalb lohnt sich immer der Blick in Arbeits-, Tarif- oder Kollektivvertrag. Rechne vom Zugang der Kündigung aus, plane einen Puffer ein und halte in Deutschland die Schriftform ein. So kennst du deinen frühesten Starttermin, bevor du beim neuen Arbeitgeber zusagst.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Einschätzung und keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, in Österreich an die Arbeiterkammer, in der Schweiz an eine Rechtsberatungsstelle. Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist habe ich als Arbeitnehmer in Deutschland?
Ohne abweichende Vereinbarung vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen, die für dich aber nicht länger sein dürfen als für den Arbeitgeber.
Kann ich in Deutschland per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, SMS oder Messenger reichen nicht.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in Österreich für Angestellte?
Ohne günstigere Vereinbarung ein Monat zum letzten Tag eines Kalendermonats. Sie kann vertraglich auf bis zu ein halbes Jahr verlängert werden, dann darf die Frist des Arbeitgebers nicht kürzer sein.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Schweiz?
Nach der Probezeit ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf Monatsende. In der Probezeit sind es sieben Tage.
Zählt das Datum auf dem Kündigungsschreiben?
Nein. Maßgeblich ist, wann die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt. Plane deshalb genug Zeit für den Versand ein oder übergib sie persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Was gilt in der Probezeit?
In Deutschland zwei Wochen Frist bei einer Probezeit von höchstens sechs Monaten, in Österreich ist der Probemonat jederzeit lösbar, in der Schweiz gelten sieben Tage.
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