KI-generiertDie Stelle ist offen, die Anzeige soll morgen online gehen, und die Vorlage vom letzten Mal beginnt mit „Wir sind ein dynamisches, innovatives Unternehmen mit flachen Hierarchien“. Diesen Satz liest eine Bewerberin an einem Abend auf fünf Jobportalen, und er sagt ihr über Ihre Stelle nichts. Eine gute Stellenanzeige beantwortet die Fragen, die sich jemand vor dem Klick auf „Bewerben“ stellt: Was mache ich dort den ganzen Tag, passe ich dazu, was verdiene ich, und wie mühsam ist die Bewerbung? Dazu kommen in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedliche Rechtsregeln, die in vielen Vorlagen fehlen.
Mit der Aufgabe beginnen, nicht mit dem Unternehmen
Der erste Absatz entscheidet, ob jemand weiterliest. Setzen Sie dort die Tätigkeit hin, nicht die Firmengeschichte. So liest es sich typischerweise: „Wir sind ein wachsendes Familienunternehmen und suchen zur Verstärkung unseres Teams eine engagierte Persönlichkeit.“ Kein Wort davon hilft bei der Entscheidung. Besser: „Sie planen jeden Tag die Touren für 14 Lkw im Raum Linz, sind erste Ansprechperson für die Fahrer, wenn unterwegs etwas schiefgeht, und stimmen Lieferfenster mit unseren Kunden ab.“
Der zweite Satz zeigt in drei Zeilen mehr Unternehmen als jeder Werbeabsatz: welche Kunden, welche Region, welche Größenordnung. Wer nach diesem Einstieg weiterliest, interessiert sich wirklich für die Stelle, und genau diese Leute wollen Sie erreichen.
Der Stellentitel entscheidet, ob die Anzeige gefunden wird
Bewerber:innen suchen auf Portalen und bei Google nach Begriffen, die sie selbst verwenden. Interne Titel wie „Customer Happiness Hero“ oder „Teamassistenz Bereich 4“ sucht niemand. Nehmen Sie den Begriff, unter dem die Tätigkeit am Markt bekannt ist, und ergänzen Sie höchstens den Schwerpunkt: „Disponent:in Nahverkehr“ statt „Logistik-Allrounder:in“, „Lohnverrechner:in“ für Österreich und „Lohnbuchhalter:in“ für Deutschland. In der Schweiz heißt dieselbe Tätigkeit oft „Payroll Specialist“ oder „Sachbearbeiter:in Lohnbuchhaltung“. Wenn Sie in mehreren Ländern ausschreiben, lohnt sich je Land ein eigener Titel.
Der Titel muss alle Geschlechter ansprechen. In Deutschland verbietet § 11 AGG, einen Arbeitsplatz unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auszuschreiben, und § 1 AGG nennt dabei neben dem Geschlecht auch Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität. Üblich ist deshalb der Zusatz „(m/w/d)“ oder eine neutrale Form. In Österreich darf eine Stelle nach § 9 Gleichbehandlungsgesetz nicht nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben werden, auch nicht durch Anmerkungen, die auf ein Geschlecht schließen lassen. In der Schweiz verbietet das Gleichstellungsgesetz die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Arbeitsverhältnis, ausdrücklich auch bei der Anstellung.
Aufgaben so beschreiben, dass man sich den Arbeitstag vorstellen kann
Die meisten Aufgabenlisten bestehen aus Substantiven: „Betreuung von Kunden, Bearbeitung von Anfragen, Mitwirkung an Projekten“. Daraus kann sich niemand einen Montag vorstellen. Schreiben Sie in ganzen Sätzen und mit Gewichtung. Ein Beispiel: „Den größten Teil Ihrer Zeit verbringen Sie am Telefon mit Handwerksbetrieben, die eine Ersatzteilbestellung klären wollen. Einmal im Monat werten Sie die Reklamationen aus und stellen die Ergebnisse im Teammeeting vor.“
Nennen Sie auch das, was weniger Spaß macht. Wenn zur Stelle Rufbereitschaft am Wochenende gehört, gehört das in die Anzeige. Wer es erst im Gespräch erfährt, sagt dann ab, und Sie haben Zeit in beide Gespräche gesteckt.
Anforderungen: Pflicht und Wunsch sauber trennen
Eine Anforderungsliste mit zwölf Punkten schreckt genau die Leute ab, die vorsichtig mit ihrer Selbsteinschätzung sind, und lädt die anderen ein, sich trotzdem zu bewerben. Trennen Sie deshalb, was wirklich Bedingung ist, von dem, was hilft. So formuliert ist es klar: „Voraussetzung ist eine kaufmännische Ausbildung oder Erfahrung in der Disposition. Kenntnisse in SAP helfen, die Einarbeitung übernimmt aber Ihre künftige Kollegin.“
Prüfen Sie jede Anforderung mit einer Frage: Würden Sie jemanden ablehnen, der sie nicht erfüllt? Wenn nein, gehört sie in den Wunschteil oder ganz gestrichen.
Vorsicht bei Formulierungen, die indirekt auf Alter oder Herkunft zielen. „Junges, dynamisches Team“, „ideal für Berufseinsteiger bis 30“ oder „Deutsch als Muttersprache“ können in Deutschland als Hinweis auf eine Benachteiligung gewertet werden. Nach § 22 AGG muss dann der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht benachteiligt hat. Wenn Sie gute Deutschkenntnisse brauchen, schreiben Sie, wofür: „Sie schreiben täglich Angebote und Mails an Kunden auf Deutsch, deshalb brauchen Sie sicheres Deutsch in Wort und Schrift.“
Gehalt: in Österreich Pflicht, in Deutschland und der Schweiz eine Entscheidung
In Österreich müssen Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz das Mindestentgelt angeben, das laut Kollektivvertrag oder Gesetz für den Arbeitsplatz gilt, und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn es sie gibt. Fehlt die Angabe, folgt nach § 10 Gleichbehandlungsgesetz beim ersten Verstoß eine Ermahnung, bei weiteren eine Geldstrafe bis 360 Euro. Eine typische Formulierung lautet: „Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von X Euro brutto pro Monat. Eine Überzahlung je nach Qualifikation und Erfahrung ist möglich.“ Setzen Sie für X den Betrag aus dem für Sie geltenden Kollektivvertrag ein.
Ein Fehler, der häufig vorkommt: Der Satz zur Überzahlung steht in jeder Anzeige, obwohl nie überzahlt wird. Bewerber:innen fragen dann im Gespräch nach, und die Antwort enttäuscht. Schreiben Sie ihn nur, wenn er stimmt.
In Deutschland und der Schweiz gibt es bisher keine allgemeine Pflicht zur Gehaltsangabe in der Anzeige. Für die EU ändert sich das mit der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970. Sie verlangt, dass Bewerber:innen vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erfahren, und verbietet die Frage nach dem bisherigen Gehalt. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Wie das deutsche Umsetzungsgesetz im Detail aussieht und ab wann es gilt, prüfen Sie vor der nächsten Ausschreibung. Die Schweiz ist an die Richtlinie nicht gebunden.
Auch ohne Pflicht spricht vieles für eine Angabe. Wer das Gehalt nennt, spart sich Gespräche mit Leuten, deren Vorstellung weit darüber liegt.
Schweiz: bei manchen Berufen zuerst ans RAV
In der Schweiz gilt seit 1. Juli 2018 die Stellenmeldepflicht nach Art. 21a Ausländer- und Integrationsgesetz. Offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit müssen Sie zuerst dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melden. Erst nach einer Frist, in der beim RAV gemeldete Stellensuchende einen Vorsprung haben, dürfen Sie die Stelle selbst ausschreiben. Welche Berufsarten betroffen sind, steht in einer Liste, die das SECO jährlich auf arbeit.swiss veröffentlicht. Prüfen Sie diese Liste vor jeder Ausschreibung, denn sie ändert sich.
Das Unternehmen beschreiben, ohne Werbesprache
Statt Adjektiven helfen Fakten. „Sie arbeiten in einem Team aus sechs Personen, zwei davon in Teilzeit. Homeoffice ist an zwei Tagen pro Woche möglich, die Kernzeit liegt zwischen 9 und 15 Uhr.“ Solche Sätze sind überprüfbar und wirken deshalb glaubwürdiger als „familiäre Atmosphäre“. Wie kleinere Firmen ihre Stärken ohne großes Budget zeigen, steht im Beitrag Employer Branding im Mittelstand.
Benefits nur nennen, wenn sie besonders sind. Ein Obstkorb und „modernes Arbeitsumfeld“ stehen in fast jeder Anzeige. Ein Klimaticket, eine Vier-Tage-Woche oder eine feste Weiterbildungszeit im Monat fallen auf.
Der Bewerbungsweg: so kurz wie möglich
Jeder zusätzliche Schritt kostet Bewerbungen. Wenn Ihnen ein Lebenslauf für die erste Auswahl reicht, schreiben Sie das: „Für den ersten Schritt reicht uns Ihr Lebenslauf. Ein Anschreiben brauchen Sie nicht.“ Nennen Sie eine Ansprechperson mit Namen und Telefonnummer. Viele Interessierte rufen lieber kurz an, als ein Formular mit zwanzig Feldern auszufüllen. Wie Sie den Ablauf danach gestalten, beschreibt der Beitrag zur Candidate Experience.
Sagen Sie auch, wie es weitergeht: „Sie hören innerhalb einer Woche von uns. Das erste Gespräch dauert 30 Minuten und findet per Video statt.“ Das nimmt Unsicherheit und hebt Sie von Anzeigen ab, nach denen man wochenlang nichts hört.
Wo die Anzeige erscheinen soll
Die beste Anzeige hilft wenig auf dem falschen Kanal. Fachkräfte im Handwerk erreichen Sie eher über regionale Portale und Empfehlungen, Bürojobs über die großen Jobbörsen und LinkedIn. Tipps für kleinere Firmen finden Sie im Artikel Recruiting für KMU, zu Instagram und Co. im Beitrag Social Media Recruiting. Wenn Sie Unterstützung beim Inserieren oder bei der aktiven Suche brauchen, finden Sie das Angebot von Tonis Bewerbungshilfe unter Für Unternehmen.
Die Probe vor dem Veröffentlichen
Öffnen Sie die fertige Anzeige auf dem Handy und lesen Sie nur die ersten drei Zeilen. Wissen Sie danach, was die Person tun wird und wo? Dann streichen Sie testweise jedes Adjektiv. Fehlt danach eine Information, war das Adjektiv nötig, sonst bleibt es weg. Zum Schluss geben Sie die Anzeige jemandem aus dem Team, der genau diese Arbeit macht, mit der Frage: „Würdest du dich darauf bewerben, und was fehlt dir?“ Die Antwort ist meistens konkreter als jede Vorlage.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Einschätzung und keine Rechtsberatung. Gesetze und ihre Auslegung können sich ändern, im Einzelfall hilft eine Fachstelle oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt. Stand November 2026.
Häufige Fragen
Muss in Deutschland „(m/w/d)“ in der Stellenanzeige stehen?
Eine bestimmte Schreibweise schreibt das Gesetz nicht vor. Nach § 11 AGG darf eine Stelle aber nicht benachteiligend ausgeschrieben werden. Der Zusatz „(m/w/d)“ oder eine neutrale Berufsbezeichnung sind deshalb üblich.
Muss ich in Österreich das Gehalt in der Stellenanzeige angeben?
Ja. Nach § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz gehört das kollektivvertragliche oder gesetzliche Mindestentgelt in die Ausschreibung, dazu ein Hinweis auf die Bereitschaft zur Überzahlung, wenn es sie gibt.
Was ist die Stellenmeldepflicht in der Schweiz?
Offene Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit müssen zuerst dem RAV gemeldet werden. Erst nach einer Frist darf das Unternehmen sie selbst veröffentlichen. Die betroffenen Berufsarten stehen in einer jährlich aktualisierten Liste auf arbeit.swiss.
Wie lang sollte eine Stellenanzeige sein?
So lang, dass Aufgaben, Voraussetzungen, Arbeitsbedingungen und Bewerbungsweg klar sind. Jeder Satz sollte eine Information tragen. Werbende Adjektive ohne Inhalt können Sie streichen.
Darf ich „Deutsch als Muttersprache“ verlangen?
Davon ist abzuraten, weil die Formulierung auf die Herkunft zielt. Beschreiben Sie stattdessen, wofür die Sprache gebraucht wird, und verlangen Sie sicheres Deutsch in Wort und Schrift.
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